1. Der Verein führt den Namen „Kreisanglerverein Wittenberg e.V. Er ist beim Amtsgericht Stendal unter der Vereinsregister-Nummer: VR – 30 162 eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Der Kreisanglerverein Wittenberg e.V. ist Mitglied im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V., erkennt dessen Satzung an und fühlt sich dem geschäftsführenden Präsidium verpflichtet. Durch die Mitgliedschaft im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt (LAV) e.V. ist der Kreisanglerverein Wittenberg e.V. Mitglied im Deutschen Angelfischer-Verband (DAFV) e.V.

4. Über den Beitritt zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Organisationen entscheidet die Delegiertenkonferenz, desgleichen über den Austritt.

5. Der Kreisanglerverein Wittenberg e.V. führt eine Vereinsfahne.

1. Der Zweck des Kreisanglerverein Wittenberg e.V. ist die Förderung des sportlichen Angelns seiner Mitglieder und des aktiven Umwelt- und Naturschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Mitwirkung am Erhalt der Flora und Fauna in und an unseren Heimatgewässern verwirklicht.

2. Der Kreisanglerverein Wittenberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“) vom 16. März 1976 in der zurzeit gültigen Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1. ordentliche Mitgliedschaft

1.1. Die Ortsvereine des Landkreises Wittenberg in den Kreisgrenzen mit Stand 31. Dezember 1990

bilden den Kreisanglerverein Wittenberg. Über eine Mitgliedschaft anderer Vereine über die angegebenen Kreisgrenzen hinaus, entscheidet die Delegiertenkonferenz.

1.2. Über die Aufnahme eines Ortsvereins als ordentliches Mitglied entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

1.3. Die Einzelmitgliedschaft von natürlichen Personen kann auf Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes in Ausnahmefällen erfolgen.

2. Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes an natürliche Personen verliehen werden. Das Ehrenmitglied darf zur Wahl antreten und eine gewählte Funktion ausüben.

Ehrenmitglieder können zu allen Fragen, die den KAV betreffen, gehört werden. Das Ehrenmitglied ist vom KAV-Beitrag befreit. Die Ehrenmitgliedschaft endet:

– auf Beschluss der Delegiertenkonferenz

– bei freiwilliger Rückgabe

– beim Austritt aus dem KAV

– mit dem Tod.

3. Als fördernde Mitglieder des Vereins können durch Beschluss der Delegiertenkonferenz natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zielstellung des Vereins besonders unterstützen

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch:

– Auflösung des Ortsvereins/ Tod des Einzelmitglieds

– freiwilligen Austritt

-Ausschluss durch den Vorstand

2. Der freiwillige Austritt ist mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu erklären.

3. Bei Feststellung vereinsschädigenden Verhaltens kann der Vorstand des Kreisanglervereins den Ausschluss des ordentlichen Mitgliedes beschließen. Der Beschluss bedarf der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief dem Betroffenen bekannt zu machen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Dem Betroffenen steht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses das Recht auf Widerspruch vor der Delegiertenkonferenz zu. Bei erfolgtem Widerspruch entscheidet die Delegiertenkonferenz endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4. Mitgliedschaftsverhältnisse von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern enden durch einfache Erklärung vor dem geschäftsführenden Vorstand.

5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

1. Alle Mitglieder haben das Recht:

– die Einrichtungen und die Gewässer des Vereins zu nutzen, soweit dieser die Nutzung gestatten darf und entsprechende Absprachen getroffen wurden,

– an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

– auf Unterstützung durch den Verein in allen mit dem Mitgliedschaftsverhältnis in Zusammenhang stehenden Problemen,

– auf Beratung durch den Verein in vereinsspezifischen Fragen

– und auf Inanspruchnahme sonstiger Leistungen des Vereins, insoweit die Gewährung solcher Leistungen gegenüber den Mitgliedern satzungsgemäß beschlossen worden sind.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen und nach dieser zu handeln sowie den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

Sie müssen dabei insbesondere:

– die Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Vereins einhalten und selbst bzw. über ihre Mitglieder durchsetzen,

– sowie den festgelegten Mitgliedsbeitrag fristgemäß an den Verein abführen.

3. Natürliche und juristische Personen des Kreisanglerverein Wittenberg dürfen keine Pacht- und Kaufangebote direkt oder indirekt auf ein Gewässer abgeben. Die Begründung eigener Fischereirechte sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Gewässer gewerblicher Art.

4. Alle gepachteten Gewässer durch den Kreisanglerverein Wittenberg werden in den gemeinsamen Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. eingebracht.

5. Eng mit allen Vereinen, Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, dem Natur- und Umweltschutz und für die Angelfischerei sowie den Castingsport einsetzen.

6. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die den Geltungsbereich dieser Satzung unmittelbar beeinflussen.

1. Der Organisationsaufbau erfolgt nach demokratischen Gesetzen. Dabei ist die Wahrung des Ortsvereinslebens zu gewährleisten.

2. Die Ortsvereinsvorstände sind einander gleichgestellt.

3. Organe des Kreisanglervereins sind:

3.1 die Delegiertenkonferenz

3.2 der Vereinsvorstand

3.3 der erweiterte geschäftsführende Vorstand

3.4 der geschäftsführende Vorstand (Vorstand gem. § 26 BGB) 3.5 die Kassenprüfer

1. Die Delegiertenkonferenz ist das höchste Organ des Kreisanglervereins. Die Delegiertenkonferenz besteht aus den Delegierten der Ortsvereine und dem Vereinsvorstand. Sie findet aller 5 Jahre stat. Für je angefangene 40 Mitglieder kann ein Vertreter delegiert werden. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Delegiertenkonferenz ist mit 75 v.H. der Anwesenheit der geladenen Delegierten beschlussfähig. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 3/4 Mehrheit der Delegierten.

2. Die Delegiertenkonferenz hat folgende Aufgaben:

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes

– WahldeserweitertengeschäftsführendenVorstandesausdemVorstand,

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen/-neufassungen, eingehende Anträge, sowie Auflösung des Vereins

– Beschlussfassung über den Beitritt zu weiteren Vereinen oder Organisationen mit einfacher Stimmenmehrheit, des gleichen über den Austritt.

3. Die Delegiertenkonferenzkann auch im Wege der elektronischen Kommunikation per Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Delegiertenkonferenz in eine Versammlung in Präsenz oder per Videokonferenz durchgeführt wird, entscheidet der erweiterte geschäftsführende Vorstand.

4. Der erweiterte geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse der Delegiertenkonferenz auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51% der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Satzungsneufassung.

5. Die Einladung zur Delegiertenkonferenz erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einschließlich der Beschlussgegenstände in Textform unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen. Für die Wahrung der Frist genügt es, wenn die Ladung spätestens 4 Wochen vor dem Termin aufgegeben wurde, die Ladung gilt dann als fristgemäß erfolgt.

6. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder findet eine außerordentliche Delegiertenkonferenz stat. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

1. Der Vereinsvorstand besteht aus den von ihren Mitgliederversammlungen gewählten Vorsitzenden bzw. ein Leitungsmitglied der Ortsvereine, dem geschäftsführenden Vorstand, sowie dem erweiterten geschäftsführenden Vorstand des Kreisanglervereins. Jeder hat eine Stimme und diese ist nicht übertragbar.

2. Der erweiterte geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Schriftführer, Gewässerwart, Sportwart, Beauftragter Fischereiaufsicht, Jugendwart, Pachtverantwortlicher, und Gebäudeverantwortlicher, weitere Mitglieder, deren Anzahl durch den Vereinsvorstand zu bestätigen ist.

3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Delegiertenkonferenz für die Dauer von 5 Jahren bzw. bis zur Neuwahl gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln, mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Eine Mehrfunktion ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied für die laufende Wahlperiode nach zu wählen.

5.Der geschäftsführende Vorstand bildet Fachkommissionen.

6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten geschäftsführenden Vorstandes des Kreisanglerverein Wittenberg e.V. können für ihre Tätigkeit einen Auslagenersatz in pauschalierter Form erhalten. Das Nähere regelt der Finanzplan.

7. Die Mitglieder des Lehrkörpers für die Durchführung der Schulung zur Erlangung des Fischereischeins, Jugendfischereischeins oder Sonderfischereischeins, können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in pauschalierter Form erhalten. Das Nähere regelt der Finanzplan.

1. Der Vereinsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Kreisanglervereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Gremium durch die Satzung oder einem Beschluss zugewiesen wird. Der Vereinsvorstand ist nicht für Angelegenheiten, welche einem Ortsverein direkt betreffen, zuständig. Angelegenheiten der Ortsvereine regeln sich intern, soweit sie nicht Vereinsinteressen berühren. Die Sitzungen des Vereinsvorstandes werden zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres in einem Arbeitsplan bzw. nach den Erfordernissen festgelegt.

2. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem erweiterten geschäftsführenden Vorstand.

3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Er ist der Vorstand i.S.d. §26 BGB.

4. Beschlüsse der Vorstände bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder.

5. Die Sitzungen der Vorstände werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.

Über den Verlauf einer jeden Delegiertenkonferenz, Vorstandssitzung und Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterschreiben.

1. Die Finanzen regeln sich auf der Basis eines Finanzplanes. Er wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres dem erweiterten geschäftsführenden Vereinsvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt.

2. Die Finanzen werden von allen Ortsvereinen entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu gleichen Teilen erbracht.

3. Anträge auf finanzielle Zuschüsse sind am Ende des laufenden Sportjahres für das kommende Sportjahr durch die Ortsvereine zu stellen. Diese werden dann, je nach Finanzlage des Kreisanglervereins, im Finanzplan berücksichtigt.

4. Eine über/-außerplanmäßige Plicht zur Bezuschussung besteht nicht, doch kann durch Antrag an einen Ortsverein eine solche gewährt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Zahlungsfähigkeit gefährdet ist.

5. Bei den Mitgliedsvereinen, die eine Bezuschussung durch den Kreisanglerverein Wittenberg e.V. erhalten, sind die Kassenprüfer des Kreisanglerverein Wittenberg e.V. berechtigt, eine Kassenprüfung durchzuführen und die zweckentsprechende Verwendung des gewährten Zuschusses festzustellen.

6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten geschäftsführenden Vorstandes des Kreisanglerverein Wittenberg e.V., können für ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale bis zum Höchstsatz nach dem derzeit geltenden Steuerrecht erhalten. Im Finanzplan wird die Höhe der Ehrenamtspauschale für die Funktionen einzeln aufgeführt.

7. Übungsleiter und die Mitglieder des Lehrkörpers für die Durchführung der Schulung zur Erlangung des Fischereischeins, des Jugendfischereischeins oder Sonderfischereischeins, können für ihre Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale nach dem derzeit geltenden Steuerrecht erhalten. Das Nähere regelt der Finanzplan.

1. Der Kreisanglerverein haftet mit seinen Ortsvereinen gegenüber Dritten gemeinsam zu gleichen Teilen mit dem Vereinsvermögen.

2. Die Haftung der Ortsvereine untereinander ist ausgeschlossen.

1. Die Kassenprüfung besteht aus mindestens zwei durch die Delegiertenkonferenz zu wählende Kassenprüfer. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfung erfolgt zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Durch eine Delegiertenkonferenz oder den Vorstand können zusätzliche Kassenprüfungen der Vereinskasse oder der Ortsvereinskassen angeordnet werden.

3. Zusätzliche Kassenprüfungen des Kreisanglervereins können auf Antrag der Ortsvereine erfolgen. Der Antrag ist an die Kassenprüfer zu stellen und schriftlich zu begründen.

1. Der Verein löst sich auf, wenn alle ihm beigetretenen Ortsvereine ihren Austritt erklären.

2. Die Delegiertenkonferenz kann auf einer ordentlich einberufenen Versammlung nur einstimmig über die Auflösung des Vereins beschließen.

3. Ist wegen der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Delegiertenkonferenz beschließt mit 3/4 Mehrheit etwas anderes.

4. Bei der Auflösung des Vereins, nach den Absätzen 1 und 2 oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die entsprechenden Ortsvereine, entsprechend ihrer Mitgliederzahl. Sollte ein Ortsverein nicht mehr existent sein, fällt das Vermögen an die politische Kommune des Einzugsbereiches. Die Ortsvereine oder Kommunen haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Pflege und Erhaltung der Flora und Fauna in und an den Gewässern einzusetzen.

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und der Funktionsträger im Verband genutzt, gespeichert, übermittelt und verarbeitet.

2. Jedes Vereinsmitglied, jeder Funktionsträger hat: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15DSGVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 20 DSGVO und – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

3. Den Orangen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

1. Die Satzung regelt das Vereinsleben, sowie die Beziehungen der Ortsvereine untereinander im Verein.

2. Von der Satzung unabhängig gelten die Verordnungen und Richtlinien des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt, sowie den Verein berührende Gesetze und Verordnungen.

3. Die Satzung, sowie die getroffenen Vereinsbeschlüsse, sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.

4. Die vorliegende 4. Änderungssatzung tritt mit Beschlussfassung vom 20.11.2021 auf der Delegiertenkonferenz in Wittenberg, zum 01. Januar 2022 in Kraft. Die bis dato geltende Satzung des Kreisanglerverein Wittenberg e.V. in der geänderten Fassung vom 12.12.2015 tritt außer Kraft.